Rechtsprechung
BVerwG, 24.11.1986 - 6 B 36.86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Möglichkeit der Ablehnung eines Beweisantrages unter Wahrung des Aufklärungspflicht des Gerichts
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84
Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung
Auszug aus BVerwG, 24.11.1986 - 6 B 36.86
Durch die Regelung des § 86 Abs. 1 VwGO, nach der dem Tatsachengericht eine umfassende Pflicht obliegt, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, war das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht daran gehindert, den Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen, daß es die mit der Zeugenaussage zu beweisenden Tatsachen als wahr unterstellte (vgl. BVerwGE 71, 38 [BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84]). - BVerwG, 07.11.1973 - VI C 24.73
Anforderungen an die Aufklärungsrüge in Kriegsdienstverweigerungssachen - Umfang …
Auszug aus BVerwG, 24.11.1986 - 6 B 36.86
Sie stehen jedoch im Ergebnis in Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach eine allein in der "Natur" des Wehrpflichtigen begründete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe die seltene Ausnahme sein wird, während ihr in der Regel ein inneres Ringen, also ein Abwägen der einander widerstreitenden Pflichten vorausgegangen sein wird (vgl. Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 24.73 - sowie Beschluß vom 13. Juni 1974 - BVerwG 6 B 24.74 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nrn. 62 und 74). - BVerwG, 13.06.1974 - VI B 24.74
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus BVerwG, 24.11.1986 - 6 B 36.86
Sie stehen jedoch im Ergebnis in Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach eine allein in der "Natur" des Wehrpflichtigen begründete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe die seltene Ausnahme sein wird, während ihr in der Regel ein inneres Ringen, also ein Abwägen der einander widerstreitenden Pflichten vorausgegangen sein wird (vgl. Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 24.73 - sowie Beschluß vom 13. Juni 1974 - BVerwG 6 B 24.74 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nrn. 62 und 74).
- BVerwG, 17.07.1974 - VI C 71.73
Die letzte mündliche Verhandlung als maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung …
Auszug aus BVerwG, 24.11.1986 - 6 B 36.86
Schließlich beruht das angegriffene Urteil auch nicht auf einer Abweichung von dem in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1974 - BVerwG 6 C 71.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 75) und vom 5. September 1975 - BVerwG 6 C 112.74 -, wonach es für die Beurteilung des Begehrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ankommt und eine etwaige Weiterentwicklung des Gewissens von der Antragstellung bis zu dieser Verhandlung zu berücksichtigen ist. - BVerwG, 05.09.1975 - VI C 112.74
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Auszug aus BVerwG, 24.11.1986 - 6 B 36.86
Schließlich beruht das angegriffene Urteil auch nicht auf einer Abweichung von dem in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 1974 - BVerwG 6 C 71.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 75) und vom 5. September 1975 - BVerwG 6 C 112.74 -, wonach es für die Beurteilung des Begehrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ankommt und eine etwaige Weiterentwicklung des Gewissens von der Antragstellung bis zu dieser Verhandlung zu berücksichtigen ist. - BVerwG, 18.04.1986 - 6 B 7.85
Feststellung von inneren Gründen einer Kriegsdienstverweigerung durch die …
Auszug aus BVerwG, 24.11.1986 - 6 B 36.86
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 18. April 1986 - BVerwG 6 B 7.85 - m.w.Nachw.) erübrigt sich in einem derartigen Falle eine weitere Sachaufklärung insbesondere durch Vernehmung von Zeugen, wenn das Verwaltungsgericht bereits aufgrund der ausführlichen Parteivernehmung des Klägers endgültig und fundiert zu der Auffassung gelangt war, daß der Kläger keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getroffen hat.